Aktuelles
Betriebsstilllegung Lufthansa CityLine:
Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen
Wir werden Sie an dieser Stelle kontinuierlich über rechtliche Aspekte informieren, die sich aus der weiteren Entwicklung bei CityLine ergeben. Sollten Sie konkrete Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis haben, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne beratend zur Seite.
Was ist bisher passiert?
Die Deutsche Lufthansa AG hat die Wetlease-Verträge mit der CityLine mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die Lufthansa Cargo AG prüft ebenfalls eine Kündigung. Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsführung der CityLine den Flugbetrieb vorläufig eingestellt und die Beschäftigten widerruflich von der Arbeit freigestellt.
Wie wirkt sich dieser vorläufige Zustand auf mein Arbeitsverhältnis aus?
Ihr Arbeitsverhältnis mit der CityLine besteht bis auf weiteres fort. Die Freistellung ist keine Kündigung! Zu einigen Fragen hat Ihnen der Arbeitgeber bereits ein Informationsschreiben zur Verfügung gestellt. Ergänzend hierzu gehen wir im Folgenden auf weitere sich stellende Fragen ein.
Was passiert mit dem bisher von CityLine erfüllten Flugprogramm?
Das ist derzeit noch nicht abschließend absehbar. Das bisherige Flugprogramm wird aber zumindest teilweise auf andere Airlines des Konzerns übertragen. Eine Wiederaufnahme durch die CLH ist sehr unwahrscheinlich.
Kann der Arbeitgeber mich einfach freistellen?
Grundsätzlich haben Sie einen Beschäftigungsanspruch, d. h. Sie haben nicht nur die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung, sondern auch ein Recht auf diese. In Ausnahmefällen ist es jedoch zulässig, dass der Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellt. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn die Beschäftigung aus betriebsbedingten Gründen unmöglich geworden ist. Das dürfte der Fall sein, wenn keine sinnvolle Möglichkeit mehr besteht, Sie zu beschäftigen. Diejenigen lizenzerhaltenden Maßnahmen (bei Cockpitpersonal beispielsweise Simulator-Einsätze), die für die CLH trotz Einstellung des Flugbetriebs durchführbar sind, müssten unserer Auffassung nach von dieser veranlasst werden. Ein weitergehender Anspruch ist eher nicht durchsetzbar.
Werde ich während der Freistellung weiterbezahlt?
Ja, Sie werden weiterbezahlt.
Wird anderweitig erzielter Verdienst auf die Vergütung durch die CLH angerechnet?
Die Freistellung ändert an Ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit der CLH in Bezug auf eine (Neben-)Tätigkeit erst einmal nichts. Sie benötigen für die Aufnahme einer Nebentätigkeit demnach eine Genehmigung der CLH. Der Verdienst aus bereits vor der Freistellung genehmigten und ausgeübten Nebentätigkeiten wird auf die Vergütung der CLH nicht angerechnet. Hier besteht kein Zusammenhang mit der Freistellung.
Sofern Sie während der Freistellung infolge der durch diese freiwerdende Arbeitskraft eine andere entgeltliche (Neben-)Tätigkeit aufnehmen oder eine bereits zuvor bestehende Nebentätigkeit zeitlich ausweiten, kann die CLH den dortigen Verdienst ggf. auf das ausgezahlte Gehalt anrechnen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Lassen Sie sich in so einem Fall individuell beraten.
Zu einer Anrechnung kann es grundsätzlich kommen, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde und die Kündigungsfristen abgelaufen sind.
Bekomme ich während der Freistellung nur das Grundgehalt?
Grundgehalt und Schichtzulage werden gezahlt. Zulagen, die an eine Funktion und nicht an die Ausübung der Tätigkeit selbst geknüpft sind, werden fortgezahlt. Variable Gehaltsbestandteile wie Mehrflugstunden werden nicht mehr gezahlt. Die Schichtzulage wird im Fall einer Freistellung voll versteuert und nicht mehr (teilweise) steuerfrei ausgezahlt.
Kann ich mir schon einen neuen Job suchen?
Die Freistellung ändert nichts an Ihrem Arbeitsverhältnis zu Ihrem jetzigen Arbeitgeber. Während der widerruflichen Freistellung kann Sie der Arbeitgeber auch kurzfristig wieder zur Arbeit bei der CLH heranziehen. Sie sollten daher verfügungsbereit bleiben. Selbstverständlich können Sie das Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen. Letzteres erfordert allerdings die (wohl vorliegende) Bereitschaft der CLH. Ob Sie im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses an etwaigen (zukünftigen) Leistungen eines Sozialplans teilnehmen, hängt von den Regelungen in einem solchen ab.
Was wird voraussichtlich als nächstes passieren?
Voraussichtlich wird es kurz- bis mittelfristig zu einer endgütigen „Betriebsstillegung“ kommen. Über diese Planung muss die CLH die Bordvertretung rechtzeitig und umfassend informieren. Anschließend werden Arbeitgeber und Bordvertretung Verhandlungen über einen Interessenausgleich führen.
Ein Interessenausgleich beschreibt die Art und Weise der Durchführung der Betriebsstilllegung, etwa zu den vorgesehenen Maßnahmen sowie zu einem Zeitrahmen für deren Umsetzung. Dazu zählen insbesondere personelle Maßnahmen wie Freistellungen, die Einführung von Kurzarbeit, Versetzungen oder betriebsbedingte Kündigungen.
Zudem werden Arbeitgeber und Bordvertretung Verhandlungen über einen Sozialplan führen, der insbesondere die wirtschaftlichen Folgen der Betriebsstillegung für Sie als Beschäftigte regelt. Dazu gehören klassischerweise auch Abfindungen.
Was ist ein Betriebsübergang?
Ggf. kann ein (teilweiser) Betriebsübergang auf andere Airlines und damit gerade – juristisch betrachtet – keine Betriebsstillegung vorliegen. Dies ist für Sie deshalb von großer Bedeutung, weil bei einem Betriebsübergang auch die entsprechenden Arbeitsverhältnisse übergehen und damit fortbestehen.
Ob und inwieweit es zu einem (Teil-)Betriebsübergang kommen wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Je mehr die wirtschaftlich maßgeblichen Teile des Betriebs als eine Einheit fortgeführt werden, desto wahrscheinlicher ist das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Geht es in Richtung einer weitgehenden Zerschlagung, spricht hingegen mehr dagegen und es handelt sich wahrscheinlich um eine Stilllegung. Welches die für einen Flugbetrieb maßgeblichen Betriebsmittel, Rechte, Verträge, Beziehungen etc. sind, die die Identität des Betriebs ausmachen und deren Erwerb für einen Übergang sprechen, ist – insbesondere im Luftverkehr – immer eine komplexe Einzelfallabwägung, die von den konkreten Umständen abhängt.
Jedenfalls bei Fluggesellschaften, die Teile der CLH in ihren Flugbetrieb integrieren wollen, ist sicher davon auszugehen, dass sie einen Betriebsübergang ablehnen und sich dementsprechend verhalten werden, d. h. ggf. neue Arbeitsverträge zu ihren Bedingungen anbieten, nicht aber die nahtlose Fortführung des alten Arbeitsverhältnisses. Sollte sich hier also eine realistische Möglichkeit ergeben, müsste der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei dem potenziellen Betriebsübernehmern eingeklagt werden.
Was ist bei einem möglicherweise erfolgenden Betriebsübergang noch zu beachten?
Werden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Aufhebungsverträge durch die CityLine angeboten oder Eigenkündigungen veranlasst und gleichzeitig Neuanstellungen bei einem übernehmenden Flugbetrieb angeboten oder in Aussicht gestellt, könnte eine Umgehung des Schutzes bei einem Betriebsübergang vorliegen. Die Beschäftigten könnten sich in diesem Fall auf die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags und den Übergang seines alten Arbeitsverhältnisses und damit auf bessere Arbeitsbedingungen berufen. Die rechtliche Durchsetzung dieses Standpunktes könnte sich allerdings als schwierig erweisen.
Mitarbeitende, die die CityLine von sich aus verlassen, um auf eigene Initiative einen anderen Arbeitgeber zu finden, beenden hingegen die Kontinuität ihres Arbeitsverhältnisses. Die Berufung auf einen Betriebsübergang dürfte in diesem Fall nicht mehr möglich sein.
Bei Angebot eines Aufhebungsvertrages oder Kündigung durch den Arbeitgeber und Zweifeln über das Vorliegen eines Betriebsübergangs sollten betroffene Arbeitnehmer auf jeden Fall anwaltlichen Rat einholen.
Was passiert, wenn ich gekündigt werde?
Sie sollten zeitnah gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Wenn Sie nicht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen, wird diese rechtswirksam. Das bedeutet, dass die Kündigung nach Verstreichen dieser Frist nicht mehr nachträglich angegriffen werden kann, selbst dann, wenn sie für sich genommen nicht gerechtfertigt wäre.
Gilt das auch, wenn es sich um einen Betriebsübergang handelt?
Auch bei einem Betriebsübergang auf einen anderen Flugbetrieb könnte sich dieser auf die kündigungsbedingte Beendigung berufen. Nur, wenn sich erst nach der Kündigung, aber noch während der Kündigungsfrist Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang ergeben, hätten Sie einen Wiedereinstellungsanspruch gegen den Erwerber. Dieser Anspruch richtet sich dann als übergegangenes Recht gegen den Erwerber. Es ist also in jedem Fall geboten, rechtzeitig (!) Kündigungsschutzklage zu erheben.
Wann ist mit Kündigungen zu rechnen?
Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch von Kündigungen eine sogenannte Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit vornehmen, wenn – wie hier – eine große Zahl von Kündigungen in Rede steht. Des Weiteren muss er auch die Betriebsräte bzw. Personalvertretungen zu den Kündigungen anhören. Bei Schwerbehinderten, Schwangeren, Mitarbeitern in Elternzeit etc. muss der Arbeitgeber darüber hinaus eine behördliche Genehmigung für den Ausspruch der Kündigung einholen. Diese Schritte nehmen mehrere Tage bis Wochen in Anspruch, Kündigungen werden sich also an-„kündigen“.
Ist es sinnvoll, gegen die Kündigung vorzugehen, wenn ich bereits einen anderen Job in Aussicht habe?
Wenn Sie keine Klage erheben, wird die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist rechtswirksam. Wenn sich die Aussichten auf einen neuen Job zerschlagen oder doch nicht ganz so kurzfristig ergeben, können Sie die Kündigung nicht mehr nachträglich angreifen. Es empfiehlt sich daher, vorsorglich die Klage zu erheben.
Sind wir nicht tariflich vor Kündigungen geschützt?
Die Beschäftigten in der Kabine haben in Hinblick auf die Betriebsstilllegung keinen speziellen tariflichen Kündigungsschutz. Piloten sind durch den TV Arbeitsplatzschutz für einen Zeitraum von 2 Jahren nach der Ausphasung der letzten CRJ vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt.
Muss die Lufthansa Group nicht für unsere Weiterbeschäftigung sorgen?
Nein. Eine solche Verpflichtung ist zwar für das Cockpitpersonal im TV Arbeitsplatzschutz der VC enthalten. Vertragspartner ist allerdings ausschließlich die CLH, die eine Anschlussbeschäftigung rechtlich nicht ermöglichen kann. Selbstverständlich sehen wir hier eine soziale Verantwortung des LH Konzerns. Es bleibt abzuwarten, ob LH dieser gerecht wird. Wir haben hieran Zweifel.
Ich bin in Block-Altersteilzeit. Was bedeutet die jetzige Situation für mich?
In der jetzigen Phase der widerruflichen Freistellung ergeben sich für Sie voraussichtlich keine Änderungen, auch die Aufstockungsbeträge bleiben in dieser Phase aller Voraussicht nach steuer- und sozialversicherungsfrei, solange der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht. Das ist zurzeit noch der Fall, weil Sie während der widerruflichen Freistellung jederzeit zur Arbeitsleistung herangezogen werden können. Dies kann sich jedoch ändern, falls Sie unwiderruflich freigestellt werden.
Wenn Sie sich noch in der Arbeitsphase befinden, ist eine betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich möglich. Für das Alterszeitmodell hat das voraussichtlich zur Folge, dass ein sogenannter Störfall eintritt. Das erarbeitete Wertguthaben kann dann nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden. Sie haben dann einen Ausgleichsanspruch auf den Teil des Arbeitsentgelts, den Sie bereits erarbeitet haben, der aber noch nicht zur Auszahlung gelangt ist. Von diesem Betrag werden jedoch noch die bis zum Eintritt des Störfalles geleisteten Aufstockungsbeträge abgezogen.
Wenn Sie sich bereits in der Freistellungsphase befinden, ist eine betriebsbedingte Kündigung nach bisheriger Rechtsprechung nicht sozial gerechtfertigt. Da Sie Ihre Arbeitsleistung bereits vollständig erbracht haben, hat der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit keine Bedeutung mehr.
Kann die Kanzlei Weißmantel & Vogelsang mich in dieser Sache vertreten?
Sie können sich gerne mit unserem Büro telefonisch in Verbindung setzen und in einem persönlichen Gespräch erfragen, ob und mit welchem Ziel eine Vertretung – insbesondere in einem zukünftigen gerichtlichen Verfahren – erfolgen kann.
Wie sieht es mit den Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung aus?
Wir rechnen unsere Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf der Basis des sogenannten Gegenstandswerts ab. Anwälte dürfen diese Gebührensätze nicht unterschreiten, d. h. unsere Leistung kostet Sie nicht mehr als bei jedem anderen Anwalt auch.
Der sogenannte Gegenstandswert berechnet sich bei Bestandsschutzsachen (u. a. Kündigungsschutzklagen) auf der Basis des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes, weswegen wir diesbezügliche Angaben von Ihnen benötigen. Für die Kündigungsschutzklage beträgt der Gegenstandswert in der Regel den dreifachen Wert der Bruttomonatsvergütung. Werden weitere Anträge gestellt, kann sich dieser Wert erhöhen. Die Gebühren wiederum können sich ggf. erhöhen, wenn z. B. ein Vergleich geschlossen wird.
Die reine außergerichtliche Beratungstätigkeit ist gesetzlich nicht geregelt. Wird nichts anderes vereinbart, beträgt Sie maximal € 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Diese Gebühr entsteht erst, wenn Sie uns beauftragt haben und wir Sie in Bezug auf Ihr Anliegen persönlich beraten. Die rein vorsorgliche Anlage eines Vorgangs löst noch keine Gebühr aus. Sollte Ihr individueller Beratungsbedarf außergewöhnlich hoch sein, zwingt uns das Gesetz, mit Ihnen im Vorhinein eine gesonderte Regelung zu treffen. Wir würden dies dann von uns aus rechtzeitig ansprechen.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, trägt jede Partei ihre Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst. In den weiteren gerichtlichen Instanzen (Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) ist es hingegen so wie sonst auch: die unterlegene Seite trägt auch die Kosten der Gegenseite. Auf diese Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens weisen wir Sie ausdrücklich hin. Soweit Sie rechtsschutzversichert sind oder eine Gewerkschaft den Rechtsschutz kostenmäßig übernimmt, ist das kein Problem, weil dies dort jeweils bekannt ist.
Als Dienstleistung für unsere Mandanten übernehmen wir die Korrespondenz mit der jeweiligen Rechtsschutzversicherung, um die Kostenübernahme rechtzeitig zu klären. Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, aber Gewerkschaftsmitglied, so klären Sie bitte selbst mit Ihrer Gewerkschaft, ob diese den Mitgliederrechtsschutz über ihre eigenen juristischen Mitarbeiter gewährleistet oder die Kosten der Beauftragung eines Anwalts in Ihrem konkreten Fall übernimmt.
Sollten Sie die Kosten des Verfahrens selbst tragen müssen, geben wir Ihnen gerne eine ungefähre Einschätzung zum Kostenrisiko auf der Basis Ihrer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung.





